Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

Urteil des EugH

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Wein darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6.9.2012 nicht als „bekömmlich“ vermarktet werden.

Ein Pfälzer Weinerzeuger hatte auf den Halsschleifen seiner „milden“ Linie „Edition Mild – sanfte Säure/bekömmlich“ stehen, was von den zuständigen Überwachungsbehörden in Rheinland-Pfalz beanstandet wurde. Nach der s.g. Health-Claims-Verordnung der EU sind gesundheitsbezogene Angaben auf alkoholischen Getränken grundsätzlich nicht gestattet. Der Unionsgesetzgeber will damit die Gesundheit der Verbraucher schützen, deren Konsum durch solche Angaben beeinflusst werden könnte hin zu einem Zuviel an Alkohol. Unter einer „Angabe“ ist dabei jede nicht obligatorische Aussage oder Darstellung zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, wie zum Beispiel "gesund" sei.

Der Weinerzeuger zog vor Gericht. Der Fall ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, der den EuGH um Rat fragte. Damit ist der Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht aber noch nicht abgeschlossen. Quelle: www.dejure.org. Text: Dieter Simon

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