Weingesetz-Änderung heute vom Bundeskabinett beschlossen: mehr Orientierung für Verbraucher

Bundesministerin Julia Klöckner legt Neuregelung des Weingesetzes vor – stärkere Herkunftsprofilierung

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Weingesetz-Änderung heute vom Bundeskabinett beschlossen: mehr Orientierung für Verbraucher. Bundesministerin Julia Klöckner legt Neuregelung des Weingesetzes vor – stärkere HerkunftsprofilierungWeingesetz-Änderung heute vom Bundeskabinett beschlossen: mehr Orientierung für Verbraucher. Bundesministerin Julia Klöckner legt Neuregelung des Weingesetzes vor – stärkere Herkunftsprofilierung
Das Bundeskabinett hat heute die Änderung des Weingesetzes der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, beschlossen. Wir hatten schon über den Entwurf berichtet – er ging prinzipiell so durch – doch (teils nochmals) die Kernpunkte im Einzelnen:

Je kleiner die Herkunftsangabe desto höher sind die Qualitätsanforderungen an den Wein bzw. den Erzeuger

Das deutsche Qualitätsweinsystem soll – in Anlehnung an das romanische Modell – stärker zu einem an der geografischen Herkunft orientierten System weiterentwickelt werden. Grundlage ist eine sogenannte Herkunftspyramide – angefangen bei „Deutscher Wein“ bis hinauf zum Lagenwein an der Spitze. Jede Herkunft soll für ein klares Profil stehen und dem Grundsatz folgen "je kleiner die Herkunft, desto höher die Qualität". Deshalb soll zukünftig für die Qualität vor allem entscheidend sein, „wo“ ein Wein angebaut wird. Das so genannte „Terroir“ soll eine größere Rolle spielen: Boden, Klima, Umwelteinflüsse und natürliche Gegebenheiten bestimmen neben menschlichen Einflüssen maßgeblich die Weinqualität. So sollen etwa für Weine mit geschützter geografischer Angabe keine Orts- und Lagenamen verwendet werden dürfen. Diese sollen ausschließlich Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten bleiben. 

Zudem dürfen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung künftig auch Namen größerer geografischer Einheiten tragen. Es erfolgt weiterhin eine Prüfung des Weins, der dann den jeweiligen Qualitätsanforderungen standhalten muss.

Nach einer vorangegangenen Gesetzesänderung können die so genannten Schutzgemeinschaften (Erzeuger und Vermarkter je Region) etliche Qualitätskriterien, wie z.B. Mindestmostgewichte, Hektarhöchsterträge, Beginn der Vermarktung, im Rahmen des Gesetzes bereits berufsständisch regional festlegen und auch nach Jahrgangsanforderungen anpassen. Da mag sich noch manches entwickeln, insbesondere Terroirregelungen. Welche Anforderungen werden z.B. an eine Lage gestellt, und kommen dann auch Abstufungen? Man wird sehen.

Begrenzung der Neuanpflanzungen

Die genehmigungsfähige Fläche für Neuanpflanzungen von Weinreben wird auf jährlich 0,3 Prozent beschränkt. Momentan wird in Deutschland auf gut 100.000 Hektar Wein angebaut, dementsprechend dürfen bis einschließlich 2023 höchstens rund 300 Hektar Reben jährlich neu angepflanzt werden. Diese Regelung gilt bereits seit 2016 und hat sich bewährt. 

Verbesserte Absatzförderung

Wegen des Einbruchs im Export deutscher Weine werden die Mittel für die Absatzförderung werden um 500.000 Euro auf zwei Millionen Euro aufgestockt. 

Der Gesetzgebungsweg

Das Gesetz wird im Oktober im Bundestag behandelt – im Dezember sind Gesetz und Verordnung im Bundesrat. Wenn der Rechtssetzungsprozess ohne Verzögerungen verläuft, kann die Novellierung im Dezember 2020 in Kraft treten. 

Text: Dieter Simon, Chefredakteur und Herausgeber bonvinitas; Quelle und Grafik: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

 

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