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Was das neue Weinrecht für den Weinfreund bringt

Es ändert sich nichts und doch vieles

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Von  10835  
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Was das neue Weinrecht für den Weinfreund bringtWas das neue Weinrecht für den Weinfreund bringt

Im April 2008 hat der Rat der EU eine umfangreiche Verordnung (479/2008) erlassen, um den gesamten europäischen Weinmarkt zu harmonisieren.

Diese wurde durch zwei ebenso umfangreiche Ausführungsverordnungen der Kommission im Juli 2009 (606 und 607/2009) ergänzt. Daneben wurde und wird die nationale Weingesetzgebung angepasst und bleibt weitgehend in Kraft, denn die Mitgliedsländer können den EU-Rechtsrahmen ausschöpfen. Inzwischen umfassen allein die Gesetz- und Verordnungstexte mehrere hundert Seiten. Da soll sich noch einer auskennen! Wir hatten uns als Weinfreunde doch gut an unser System von Qualitäts- und Prädikatsweinen gewöhnt, ebenso an die französischen oder italienischen Bezeichnungen und Qualitätsbegriffe. Was sagen die Etiketten nun in Zukunft? Was bleibt, was ändert sich?

Ein Blick in die Geschichte
Zunächst hilft ein Blick in die Geschichte. 1855 wurden im Bordeaux-Gebiet die bis heute gültigen 5-stufigen Klassifikationen geschaffen, mit „Grand Cru Classé“ als Spitze. Die großen Weinschlösser hatten damals mit ihrer Lobby diese für sie günstige Regelung durchgesetzt, um andere vom Markt zu halten. Die Qualität wurde über die genaue Herkunft und den Höchstertrag definiert. Im Grunde fußt darauf das allgemeine französische Weinrecht mit seinen Appellations Contrôlées. In den 1960er Jahren wollte die damalige EWG gemeinsame europäische Märkte schaffen und begann ausgerechnet mit dem Agrarmarkt, dem allerschwierigsten, weil mit vielen Subventionen und Sonderregelungen belastet. So sollte schon seinerzeit ein allgemeines europäisches Weinrecht nach französischem Vorbild eingeführt werden, das die Qualität an die Herkunft und strenge Mengenregulierung bindet. Dies war in der durch Teilungserbrecht eher klein strukturierten deutschen Winzerschaft nicht durchsetzbar. Um dem Druck der EWG nachzugeben und die Mengen zu begrenzen, wurde in Deutschland 1970/71 das Qualitätsweinsystem mit seinen Prädikatsstufen und der strengen amtlichen Prüfung, aber nicht zu engen Höchsterträgen, eingeführt. Dieses deutsche Stufensystem fußt weniger auf der Herkunft und Menge, sondern vor allem auf den Öchslegraden.

Zwei Rechtssysteme, alt und neu neben- und ineinander
Der Grundgedanke des neuen EU-Rechts ist nun doch, die Qualitätseinteilungen stärker an die Herkunft, sowie die Höchsterträge zu binden. Ohnehin war unsere enge Verknüpfung von Qualitätsstufen und Öchslegraden jüngst in Diskussion geraten, weil die Qualität eines Weines von vielen weiteren Faktoren bestimmt wird. Geschützte Ursprungsbezeichnung und geschützte geografische Angabe heißen die Zauberworte im neuen EU-Weinrecht. Damit bekommen wir auch in Deutschland weitgehend das französische, besser das romanische Weinrecht – denn auch Italien hatte das französische Weinrecht in vielen Stücken übernommen – mit der Qualitätsdefinition über Herkunft und Mengenbeschränkung. Es kommt im Grunde - wie bei uns schon bisher - ein Dreistufensystem: Weine ohne geografische Angaben – entsprechen den bisherigen Tafelweinen, Weine mit geografischen Angaben – diese entsprechen den bisherigen Landweinen und Weine mit Ursprungsbezeichnungen, die den bisherigen Qualitäts- und Prädikatsweinen entsprechen.

Die Ursprungsbezeichnung benennt eine Gegend, einen Ort, in Ausnahmefällen auch ein Land. Die Trauben müssen zu 100 % aus dem Gebiet stammen, und der Wein auch dort hergestellt worden sein. Seine Güte und Eigenschaften müssen überwiegend den geografischen Verhältnissen entsprechen, einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse.

Im Zuge der Brüsseler Beratungen wurde jedoch erreicht, dass traditionell verwendete Weinnamen weiterhin Bestand haben. Damit wurde unser gesamtes deutsches Qualitäts- und Prädikatsweinsystem in das EU-Recht integriert. Unsere Qualitätswein- und Prädikatszeichnungen mit Gebiet, meist auch mit Ort und Lage, können sozusagen als Ursprungsbezeichnungen gelten, zumindest einstweilen. Auch die Nennung „geschützte Ursprungsbezeichnung“ auf dem Etikett ist nicht nötig. Bleibt also alles beim Alten? Weitgehend ja, und doch nicht …

Das neue Weinrecht in Konkurrenz – die Schutzanträge – „Grand cru“ Lagen?

Jede interessierte Gruppe von Erzeugern, in Ausnahmefällen auch Einzelerzeuger, kann jetzt den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Die Weine müssen sich allerdings von anderen abgrenzen. Nach erfolgreichem Durchlaufen der Prozedur wird die Bezeichnung in das von der EU geführte Register eingetragen. Mit dem Antrag müssen die Winzer – wohlgemerkt nicht der Gesetz- oder Verordnungsgeber – das betreffende Gebiet genauestens bestimmen, Rebsorte(n) und Höchstertrag festschreiben, sowie die Art und Qualität des Weines definieren. Es können sogar bestimmte önologische Verfahren, zu denken ist zum Beispiel an Barrique-Ausbau oder Reifezeiten, festgelegt werden.

Die entsprechenden Grundstückbesitzer müssen sich einig sein, diese Qualitätsanforderungen festzulegen. Heißt im Klartext ein „Weindorfer Eigenberg Spätburgunder Rotwein“ hat ganz bestimmte, weit über die Öchslegrade hinaus gehende, festgeschriebene Eigenschaften. Wenn das Gewächs diese nicht aufweist, kann die Angabe nicht verwendet werden. Dies gilt auch für sonstige, nicht beantragte Rebsorten. Insbesondere kann die Lagebezeichnung nicht anderweitig verwendet werden, wenn sie als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen ist. „Eigenberg“ gibt es dann allein und nur in der festgelegten Weise und nur für die Antragsteller. So können Winzer oder Winzergemeinschaften sozusagen „Grand Cru Lagen“ definieren, in dem sie eine Lagebezeichnung und Weine mit hohen Anforderungen festschreiben und keine Abstufungen zulassen. So kommt die Lage in anderer Weise nirgends vor. Das ist neu! In wie weit davon Gebrauch gemacht wird und dies bei den Prüfungen zur Eintragung auch durchgeht, bleibt abzuwarten. Das EU-Recht spricht allerdings nicht von Mehrheitsentscheidungen betroffener Grundstücksbesitzer. Im Einzelfall mag es vor Ort Gerangel und auch Rechtsstreit geben. Was von traditionellen deutschen Weinbezeichnungen zusätzlich auf den Etiketten erscheinen kann, bedarf noch mancher Einzelregelung.

Jedenfalls, was unser Qualitäts- und Prädikatsweinsystem betrifft, haben die Mitgliedsländer bis 31. Dezember 2011 Zeit, traditionelle Bezeichnungen EU-gemäß zu definieren und bei der EU zum Schutz einzureichen, damit sie weiterhin gelten. So bestehen im Grunde zwei Rechtssysteme mit-, in- und gegeneinander.

Ein Mehr an Lagen – verlässliche Qualitäten
Mit dem seinerzeitigen Weinrecht von 1970/71 wollte man den Weinbau rationalisieren. Viele kleine Weinlagen sind damals verschwunden. Leider, sagen wir heute. Zu vieles wurde egalisiert. Nun mag der umgekehrte Effekt eintreten. Hochwertige Einzellagen, deren Weine sich von anderen abgrenzen, können wieder eingetragen und hohe Qualitäten definiert werden. Damit muss sich der Weinfreund allerdings mehr Lagen merken. Solche Weine werden jedoch in Bezug auf Qualität und Geschmacksrichtungen, wie zum Beispiel Terroirsnoten oder Barriqueausbau, verlässlicher. Man kann vom Etikett her dann zuverlässiger auf eine bestimmte Qualität und einen bestimmten Weintyp schließen. Kontrollen sind garantiert. Das wird auch Weinsammler erfreuen. Vielleicht tut sich dann auch mit deutschen Weinen eine größere Sammlerkultur auf?

Die geschützte geografische Angabe – oder einfach nur Wein – sowie weitere Angaben
Eine Stufe unter der geschützten Ursprungsbezeichnung befinden sich die geschützten geografischen Angaben. Wie erwähnt, entsprechen sie den bisherigen Landweinen. Die Gebiete können von den Mitgliedsländern festgelegt werden, was in Deutschland im Rahmen der traditionellen Regionen bereits geschehen ist. Eine weitere Änderung gibt es bei Tafelwein. Diese Bezeichnung verschwindet. Es heißt bei solchen Weinen in Zukunft deutscher Wein, oder Wein aus Frankreich oder ähnlich, ohne nähere Herkunft. Die Tropfen dürfen jedoch – auch das ist neu – Jahrgang und Rebsorte tragen. Ein Rot-Weiß-Verschnitt ist zulässig, nur darf es nicht Rosé heißen. Ziel der EU war es nicht, den Tafelwein aufzuwerten und die Qualitätsanforderungen zu verwässern, sondern die Winzer der EU gegenüber entsprechenden Drittlandsweinen mit Jahrgang und Rebsorte wettbewerbsfähiger zu stellen. Noch etwas ändert sich: Auf allen Etiketten muss die Angabe „enthält Sulfite“ oder ähnlich erscheinen, wenn dies der Fall ist, was in der Regel zutreffen dürfte.


Bewertung und weitere Aussichten – totale Freigabe des Weinbaus
Es ändert sich also nichts und doch vieles! Falls von den geschützten Ursprungsbezeichnungen stärker Gebrauch gemacht wird, sind von hochwertigen und streng abgegrenzten Lagen sehr hochwertige und verlässliche Weine mit großartigem Profil zu erwarten. Weinfreund und Winzer können sich freuen, wäre da nicht eine bittere Pille für die Winzer: Bisher sind die Weinbaugebiete, ja die Parzellen, wo Weinbau betrieben werden darf, streng festgeschrieben und über Pflanzrechte kontrolliert. Die EU möchte jedoch als Schlussstein ihrer Weinmarktreform den Weinbau ab 1. Januar 2016, spätestens ab 2018, total freigeben. Dann kann grundsätzlich überall in der EU Weinbau betrieben werden, selbst in Finnland. Die Weinbauverbände laufen dagegen Sturm. Wie das ausgeht, bleibt abzuwarten. Jedoch schützt die streng kontrollierte Ursprungsbezeichnung mit den darin enthaltenen Qualitätsdefinitionen die guten Weine und die hohen Qualitäten. Winzer, die solche Qualitäten und anspruchsvolle Weine mit Profil erzeugen, dürften nichts zu befürchten haben. Vielleicht können sie um so mehr glänzen?

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Fotos: Thorben Wengert / pixelio.de


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